Limited
Informationen rund um die englische Ltd.
Jede Limited - auch wenn diese "nur" in Deutschland tätig ist - muss in Großbritannien ihre gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten erfüllen. Zu den Pflichten gehören die betreffenden Meldungen an das Companies House (Britisches Handelregister) und das Inland Revenue (Britisches Finanzamt). Die englischen Vorschriften sehen härtere Sanktionen vor, als die deutschen. Diese sind abhängig von der Dauer der Fristüberschreitung von abgestuften Bußgeldern bis hin zu Strafverfahren und Löschung der Company und Verfall des Vermögens an die britische Krone.
Companies House
Das Companies House versendet jedes Jahr 30 Tage vor dem Gründungsdatum der Limited einen Fragebogen an das Registered Office der Company. Dieser Fragebogen betrifft das "Annual Return", eine Statusmeldung, bei der gegenüber dem Companies House, die aktuellen Details zur Firma abgegeben werden müssen. In dieser Pflichtmeldung muss jeweils zum Datum der Gründung mitgeteilt werden, wo sich das "Registered Office" befindet, wer "Secretary" ist, wer Director(en) ist/sind, wer die "Shareholder" sind und wie die Anteile verteilt sind.
Diese Meldung muss alle 12 Monate abgegeben werden und ist gebührenpflichtig. Die amtliche Gebühr beträgt 30,00 GBP. Sie verringert sich um 15,00 GBP, wenn die Meldung online (über das Webfiling-System) beim Companies House abgegeben wird. Diese Meldung erledigt meist der Secretary einer Limited.
22 Monate nach Gründung und danach jährlich muss eine Abgabe der Bilanz erfolgen. In Deutschland existiert die Meinung, dass eine englische Limited keine Bilanz in England abgeben muss, da sie ja "nur" in Deutschland tätig wird. Das ist nicht richtig! Die Pflicht zur Abgabe der Bilanz besteht auch dann, wenn die Ltd. bisher nicht geschäftlich tätig geworden ist. In diesem Fall muss eine sog. "Nullbilanz" abgegeben werden.
Was muss ich bei der Gründung beachten?
Die Gründung einer Limited kann innerhalb weniger Stunden vollzogen werden. Wir bieten die Gründung in weniger als 30 Minuten an. Der Gesellschaftsvertrag kann ohne Notar erstellt und verändert werden. Die Haftung ist auf das Betriebsvermögen der Gesellschaft beschränkt und erstreckt sich nicht auf das Privatvermögen der Anteilseigner! Die Anteilsscheine der Limited (Shares) können ebenfalls ohne notarielle Beurkundung übertragen werden. Der Director einer Limited - vergleichbar mit den Geschäftsführer einer GmbH - führt und vertritt die Ltd. Dem Secretary als Schriftführer obliegen Verwaltungsaufgaben und gesetzlich geregelte Erklärungs- und Aufbewahrungspflichten.
Kann ich mit einer Limited in Deutschland arbeiten?
Ja, nach Gründung und Eintragung der Gesellschaft erhalten Sie von unserem Notar die deutsche Übersetzung mit allen Formularen ausgehändigt. Sie können über ihn oder einen anderen Notar die Gesellschaft beim deutschen Handelsregister als Zweig-Niederlasssung anmelden.
Weitere Informationen gern im persönlichen Gespräch, oder auf Anfrage: